Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für all unsere Lieferungen- und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Empfehlungen und Beratungsleistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung von Waren durchführen.
(3) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht schriftlich bestätigt werden. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), sowie Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
(2) Sofern seine schriftliche, mündliche oder fernmündliche Bestellung ein Angebot gem. § 145 BGB darstellt, bleibt der Kunde an diese für zwei Wochen gebunden.
(3) Unsere durch Datenverarbeitungsanlagen erstellte Geschäftspost (wie z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Werk bzw. Lager (EXW) Steinheim/Murr gemäß den INCOTERMS 2010.
(2) Falls bis zum Liefertag Änderungen im Hinblick auf unsere Preise oder deren Grundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassungen von bis zu 10 %. Bei Preisanpassungen, die hierüber hinausgehen, ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eines entsprechenden Angebots, das wir unterbreitet haben, nicht zustande, behalten wir uns das Recht vor, uns durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.
(3) Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Listenpreise.
(4) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 4 Lieferung
(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
(2) An mitgelieferten Zeichnungen und anderen Produktunterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Mitgelieferte Zeichnungen und andere Produktunterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch FLEX Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an FLEX herauszugeben, sofern eine Vertragsbeziehung nicht zustande kommt oder nachträglich wegfällt.
§ 5 Lieferzeit und Lieferhindernisse
(1) Unsere Angaben zur Lieferzeit sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Lieferung und aller sonstigen, vom Kunden für die ordnungsmäßige Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager (EXW gemäß INCOTERMS 2010) Steinheim/Murr.
(2) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitige Annahme oder Verweigerung der Annahme), sind wir – unbeschadet der sich aus § 4 Abs. 1 ergebenden Rechte – nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Erfolgt die Annahme der Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern.
(3) Die Lieferung von Waren, die wir nicht selbst herstellen, erfolgt vorbehaltlich der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung, es sei denn, eine verspätete bzw. eine unvollständige Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten.
(4) Ereignisse höherer Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Höhere Gewalt stehen Feuer, Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige, von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleich. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während eines bereits eingetretenen Lieferverzugs oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht in diesen Fällen ebenso wenig wie ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware ab Werk bzw. Lager (EXW gemäß den INCOTERMS 2010) in Steinheim/Murr auf den Kunden über. Für den Fall, dass eine Lieferung an den Kunden vereinbart wird, erfolgt Gefahrübergang im Zeitpunkt der Absendung der Ware.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Bei Zahlung durch Wechsel besteht keine Skontoberechtigung. Ein etwaiger Diskont und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
(3) Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf anderslautende Angaben des Kunden stets zuerst auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzugs berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen oder nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzoder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.
§ 9 Rücknahme
(1) Die Rücknahme von Waren aus unseren Lieferungen ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder wir hierzu gesetzlich verpflichtet sind.
(2) Im Fall einer vereinbarten Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 % des Nettoverkaufspreises, jedoch mindestens 50,00 EUR. Sollte uns im Einzelfall ein höherer Aufwand entstehen, behalten wir uns dessen Berechnung vor.
§ 10 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gesetzliche Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Bei Mängeln der Ware hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 11 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln, ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, wobei unsere Schadensersatzhaftung in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertrauen kann, oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Gerichtsstand ist Steinheim. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.